Aktuelles
... aus dem Arbeitsrecht (bzgl. Corona-Virus)
1. Kann der Arbeitgeber seine Arbeitnehmer zur Corona-Impfung verpflichten?
Grundsätzlich ist die Entscheidung zur Impfung höchstpersönlicher Natur. Aufgrund der Grundrechte auf körperliche Unversehrtheit und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht können Arbeitgeber ihre Arbeitnehmer nicht einseitig zur Impfung verpflichten.
Weniger eindeutig ist die Frage bei solchen Tätigkeiten zu beantworten, die durch Kontakt zu besonders gefährdeten Personengruppen geprägt sind, wie etwa bei Ärzten, Krankenschwestern oder Pflegepersonal.
Hier sind diejenigen Maßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, um die Weiterverbreitung von Infektionen zu verhindern. Im Einzelfall kann hierzu auch eine Corona-Schutzimpfung zählen. Eine abschließende Klärung der Frage durch die Rechtsprechung ist noch nicht erfolgt.
2. Darf der Arbeitgeber nach dem Impfstatus fragen?
Grundsätzlich darf der Arbeitgeber seine Arbeitnehmer nicht nach dem Impfstatus fragen. Ausnahmen bestehen für Beschäftigte in medizinischen Einrichtungen, sowie für den Fall, dass eine epidemische Lage von nationaler Tragweite durch den Bundestag festgestellt wurde. Dann gilt das Fragerecht gegenüber Mitarbeiter von Schulen und Kindertagesstätten und anderen Massenunterkünften, wie etwa Asylheimen, Obdachlosenunterkünften und Justizvollzugsanstalten.
Eine epidemische Lage von nationaler Tragweite ist aktuell noch bis zum 24. November 2021 durch den Bundestag festgestellt worden.
3. Gilt im Betrieb eine Maskenpflicht?
Der Arbeitgeber hat gegenüber seinen Arbeitnehmern eine Fürsorgepflicht. Aus dieser folgt, dass während dem anhaltenden Pandemiegeschehen überall dort, wo Abstände nicht eingehalten werden können, grundsätzlich das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung anzuordnen ist.
Sollte Arbeitnehmern im Einzelfall das Tragen einer Mund-Nasen-Maske aus medizinischen Gründen nicht möglich sein, können diese sich durch ein entsprechendes nachvollziehbares ärztliches Attest auch gegenüber ihrem Arbeitgeber von der Pflicht zum Tragen der Maske befreien.
4. Müssen Arbeitnehmer während der Quarantäne arbeiten?
Sofern Arbeitnehmer ihrer beruflichen Tätigkeit auch in der häuslichen Quarantäne nachkommen können, etwa durch Homeoffice Tätigkeiten, entfällt die Pflicht zur Arbeitsleistung nicht. In diesem Fall hat der Arbeitnehmer weiterhin Anspruch auf seinen Arbeitslohn.
Kann der Arbeitnehmer seiner Tätigkeit von zu Hause hingegen nicht nachkommen, etwa weil seine Tätigkeit zwingend im Betrieb oder bei Kunden zu erfolgen hat, entfällt die entsprechende Verpflichtung zur Arbeitsleistung für die Dauer der Quarantäne.
5. Bekommt der Arbeitnehmer während der Quarantäne weiterhin seinen Lohn gezahlt?
Ist ein Arbeitnehmer arbeitsunfähig an Corona erkrankt erfolgt eine Entgeltfortzahlung nach den allgemeinen Regeln.
Befindet sich der Arbeitnehmer hingegen wegen des Verdachts einer Corona-Infektion in Quarantäne, erhält der Arbeitnehmer in den ersten sechs Wochen eine Entschädigung in Höhe seines Nettolohnes vom Arbeitgeber. Diese Entschädigung wird dem Arbeitgeber auf Antrag von den zuständigen Behörden erstattet.
Sollte die Quarantäne länger als sechs Wochen andauern, erhält der betroffene Arbeitnehmer eine Entschädigung in Höhe von 67 % seines Netto-Verdienstes von den zuständigen Behörden.
Zu beachten ist jedoch, dass Arbeitnehmer, welche die Anordnung der Quarantäne durch Inanspruchnahme einer empfohlenen Schutzimpfung hätten vermeiden können, keinen Anspruch auf eine Entschädigung haben. Aufgrund der zwischenzeitlichen Verfügbarkeit von Impfstoffen betrifft dies alle ungeimpften Arbeitnehmer, die einer Personengruppe angehören, für die eine Impfempfehlung ausgesprochen wurde.
6. Haben Arbeitnehmer Anspruch auf eine Beschäftigung im Homeoffice?
Arbeitnehmer haben keinen Anspruch auf Beschäftigung im Homeoffice. Die Corona Arbeitsschutzverordnung (SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung) und das Infektionsschutzgesetz normierten kurzzeitig die Pflicht des Arbeitgebers denjenigen Arbeitnehmern, die Büro- oder vergleichbaren Tätigkeiten nachgehen, einen Homeoffice Arbeitsplatz anzubieten. Die Arbeitnehmer hatten die Pflicht dieses Angebot anzunehmen, sofern keine besonderen Gründe entgegenstanden.
Seit dem 30. Juni 2021 sind diese Bestimmungen jedoch nicht mehr in Kraft.
7. Was geschieht mit dem Urlaubsanspruch, wenn sich der Arbeitnehmer während des Urlaubs in Quarantäne begeben muss?
Sofern Arbeitnehmer während des Urlaubs an Corona oder einer anderen Krankheit erkranken, sind die Krankheitstage nicht auf den Jahresurlaub anzurechnen.
Muss sich der Arbeitnehmer hingegen in Quarantäne begeben, ohne tatsächlich an Corona oder einer anderen Krankheit erkrankt zu sein, sind die in Quarantäne verbrachten Urlaubstage auf den Jahresurlaub anzurechnen.
Wir machen darauf aufmerksam, dass die obigen Antworten keine individuelle Rechtsauskunft ersetzten, sondern lediglich dem unverbindlichen Informationszweck dienen. Die angebotenen Informationen verstehen sich ohne Gewähr auf Richtigkeit und Vollständigkeit. Für eine individuelle und verbindliche Auskunft setzen Sie sich bitte mit uns persönlich in Verbindung.
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