Aktuelles
... aus dem Verkehrsrecht
1. Was sollte der erste Schritt nach einem Unfallereignis sein?
Grundsätzlich ist es sinnvoll, einen Verkehrsunfall durch die Polizei aufnehmen zu lassen. Ergeben sich später im Rahmen der Schadensregulierung Fragen hinsichtlich der Schuldfrage, kann Akteneinsicht genommen werden.
Ferner ist es sinnvoll, nach einem Unfallereignis das Fahrzeug durch einen unabhängigen Sachverständigen begutachten zu lassen oder einen entsprechenden Kostenvoranschlag einzuholen. Der Sachverständige wird die zu erwartenden Reparaturkosten kalkulieren. Auf dieser Grundlage kann der Unfallschaden sodann bei der Haftpflichtversicherung des Schädigers bzw. Fahrzeughalters geltend gemacht werden.
2. Muss ich mein Fahrzeug nach einem Unfall reparieren lassen?
Es steht jedem frei, ob das Fahrzeug nach einem Unfallereignis repariert wird oder nicht.
Es ist allerdings zu beachten, dass die Haftpflichtversicherung den Schaden auf Grundlage des Sachverständigengutachtens/Kostenvoranschlages reguliert und hierbei nur die voraussichtlichen Nettokosten ausgleicht. Erst nach Reparatur des Fahrzeuges in einem entsprechenden Werkstattbetrieb und Vorlage der Rechnung, reguliert die Haftpflichtversicherung den Schaden auf Basis der vorgelegten Rechnung.
3. Kann für die Dauer der Reparatur ein Mietwagen in Anspruch genommen werden?
Sollte das Fahrzeug durch den Unfall nicht mehr fahrbereit sein oder handelt es sich um einen wirtschaftlichen Totalschaden, kann grundsätzlich für die Dauer der Reparatur bzw. Neuanschaffung eines Ersatzwagens ein Mietwagen in Anspruch genommen werden.
Hierbei muss allerdings die vom Sachverständigen im Gutachten angegebene Wiederbeschaffungsdauer berücksichtigt werden. In den meisten Fällen wird von einer Wiederbeschaffung von vierzehn Tagen ausgegangen.
Wird trotz Anspruch auf einen Mietwagen auf einen solchen verzichtet, kann unter bestimmten Voraussetzungen für die Dauer der Reparatur bzw. Wiederbeschaffung eine entsprechende Nutzungsentschädigung geltend gemacht werden.
4. Wie wird das Schmerzensgeld geltend gemacht?
Anspruch auf Schmerzensgeld hat, wer bei einem Unfall Verletzungen erlitten hat. Um von der gegnerischen Versicherung Schmerzensgeld zu erhalten, müssen Geschädigte den Unfall als Ursache ihrer Beschwerden nachweisen. Dies geschieht in der Regel mit entsprechenden Entlass- bzw. Arztberichten.
Unter Umständen fordert die Haftpflichtversicherung vom Geschädigten eine entsprechende Schweigepflichtentbindungserklärung an, d.h. der Geschädigte entbindet die behandelnden Ärzte von der Schweigepflicht, damit diese Auskunft über die Unfallfolgen, die Behandlung und den Heilungsverlauf geben können. Aufgrund dieser Grundlage kann sodann ein entsprechendes Schmerzensgeld geltend gemacht werden.
5. Wer bezahlt die Rechtsanwaltsgebühren?
Sofern Sie unverschuldet an einem Verkehrsunfall beteiligt waren, zahlt die gegnerische Haftpflichtversicherung Ihre Anwaltskosten für die Schadensregulierung.
6. Was erstattet die Haftpflichtversicherung, wenn Kleidung oder Ähnliches beschädigt wurde?
Sind durch den Unfall Gegenstände oder Kleider beschädigt bzw. zerstört worden, werden diese dem Eigentümer von der gegnerischen Versicherung erstattet. In der Regel hat man für Kleidung, Schutzkleidung, Brillen, Handy oder Schmuck Anspruch auf den Ersatz des Zeitwertes.
7. Was passiert, wenn die gegnerische Versicherung sich weigert, den Schaden zu regulieren?
Sollte die gegnerische Versicherung nicht in die Schadenregulierung eintreten bzw. die gesetzten Fristen zum Ausgleich des Unfallschadens fruchtlos verstreichen lassen, kann der Schaden gerichtlich geltend gemacht werden. Im Wege eines Klageverfahrens können sodann Schadens- und Schmerzensgeldansprüche geltend gemacht werden.
Besteht eine entsprechende Rechtsschutzversicherung, übernimmt diese die Kosten eines Klageverfahrens.
Wir machen darauf aufmerksam, dass die obigen Antworten keine individuelle Rechtsauskunft ersetzten, sondern lediglich dem unverbindlichen Informationszweck dienen. Die angebotenen Informationen verstehen sich ohne Gewähr auf Richtigkeit und Vollständigkeit. Für eine individuelle und verbindliche Auskunft setzen Sie sich bitte mit uns persönlich in Verbindung.
Sie wurden in einen Verkehrsunfall verwickelt?
Wir helfen Ihnen bei der Schadensregulierung.
Mit unserer Kompetenz und Erfahrung zur Abwicklung von Unfallschäden stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Kontaktieren Sie uns unter der Telefonnummer 07422 2488-10
oder per E-Mail kanzlei(at)rae-kohler-bett.de