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... aus dem Ordnungswidrigkeitenrecht (bzgl. neuem Bußgeldkatalog 2021)
Der neue Bußgeldkatalog ist vor wenigen Wochen in Kraft getreten. Es drohen bei Verkehrsverstößen nun deutlich höhere Strafen und damit einhergehend auch schneller Punkte im Fahreignungsregister.
1. Ab wann gilt der neue Bußgeldkatalog?
Der neue Bußgeldkatalog gilt seit dem 09.11.2021. Er ist anwendbar auf alle Ordnungswidrigkeiten, die ab dem 09.11.2021, 0:00 Uhr, im Straßenverkehr begangen wurden.
2. Was hat sich hinsichtlich des Führerscheinentzugs geändert?
Wer acht Punkte oder mehr im Fahreignungsregister erreicht hat, dem wird die Fahrerlaubnis entzogen (Nach dem alten Bußgeldkatalog waren es 18 Punkte). Je nach Schwere des Verstoßes drohen 1, 2 oder 3 Punkte im Fahreignungsregister.
Der Führerscheinentzug stellt einen gravierenden Grundrechtseingriff ein, der oft zu einer Existenzgefährdung führen kann. Denn gerade im ländlichen Raum sind Berufstätige oft auf den Einsatz ihres Kraftfahrzeugs angewiesen.
3. Wann verfallen meine Punkte im Fahreignungsregister?
Die angesammelten Punkte verfallen nach einer bestimmten Zeit automatisch. Die Tilgungsfrist hängt von der Schwere der Verstöße ab. In der Regel verfällt
1 Punkt (Schwere Ordnungswidrigkeit im Verkehr) nach 2,5 Jahren,
2 Punkte (Besonders schwere Ordnungswidrigkeit im Verkehr) verfallen nach 5 Jahren
und 3 Punkte (Straftat im Verkehr) nach 10 Jahren.
4. Wie wird die Fahrerlaubnis wiedererlangt?
Für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis hat der Betroffene hohe Hürden zu nehmen: notwendig ist eine positive MPU (Medizinisch-Psychologische Untersuchung) aus der sich keine Eignungsbedenken für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis mehr ergeben.
Der Verwaltungsaufwand für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis ist beträchtlich und eine Wiedererteilung erfolgt nicht vor Ablauf von sechs Monaten, in aller Regel dauert es sogar deutlich länger bis man wieder einen neuen Führerschein in den Händen halten wird.
5. Wer sollte anwaltlichen Rat einholen?
Jedem Betroffenen, dem ein Verkehrsverstoß vorgeworfen wird, ist zu empfehlen, jedenfalls dann, wenn der Vorwurf nicht nachvollziehbar ist und ein Punkteeintrag im Fahreignungsregister droht, sich frühzeitig rechtlichen Beistand zu holen.
Unsere Beratungspraxis hat gezeigt, dass ein nicht unbeträchtlicher Anteil der durch unsere Kanzlei bearbeiteten Verkehrsverstöße einer technischen oder rechtlichen Prüfung nicht standhielt.
Technische Messverfahren zur Geschwindigkeitsermittlung oder zur Abstandsmessung sind kompliziert und daher waren und sind diese Messergebnisse zumindest teilweise angreifbar. Oft hat es der Messbeamte auch in der Hand, im Rahmen der individuellen Auswertung des Messergebnisses, darüber zu entscheiden ob der Verstoß z.B. zu einem Fahrverbot führt oder nicht.
Wir arbeiten seit Jahren mit renommierten Sachverständigenbüros und Prüforganisationen zusammen, um neben rechtlichen Fragen auch technische Fragen im Zusammenhang mit dem zur Last gelegten Verkehrsverstoß zu prüfen. Es hat sich gezeigt, dass die Einschaltung von Sachverständigen bereits vor Erlass eines Bußgeldbescheides dem Betroffenen deutlich bessere Möglichkeiten eröffnet, um sich gegen den unberechtigten Vorwurf zur Wehr zu setzen.
6. Gibt es eine Frist, die zu beachten ist?
Ja! Wenn der Bußgeldbescheid existent und dem Betroffenen zugestellt wurde, ist Eile geboten, denn die Frist zur Einlegung von Rechtsmitteln beträgt nur zwei Wochen.
Danach ist der Bußgeldbescheid rechtskräftig und die Möglichkeiten sich gegen den Vorwurf zur Wehr zusetzen sind sehr beschränkt. Zumeist bleibt bei einer entschuldbaren Fristversäumung nur der Antrag auf Widereinsetzung in den vorherigen Stand, aber auch dieser Antrag ist fristgebunden zu stellen.
7. Muss das Bußgeld, nachdem Verjährung eingetreten ist, bezahlt werden?
Die Frist der Verfolgungsverjährung beträgt bei Ordnungswidrigkeiten grundsätzlich drei Monate.
Auch Verkehrsverstöße bei denen bereits die sogenannte Verfolgungsverjährung eingetreten ist, können ausnahmsweise auch noch Gegenstand eines Bußgeldverfahrens sein. So z.B., wenn der Sachbearbeiter in der Bußgeldbehörde den Tattag falsch notiert und er eine Frist falsch einträgt. Wenn der Betroffene dann nicht bemerkt, dass seit dem mutmaßlichen Verkehrsverstoß und der Ahndung im Bußgeldverfahren mehr als drei Monate verstrichen sind, wird er zu Unrecht sanktioniert. In solchen Fällen bleibt oft nur ein Gnadengesuch um den Vorwurf aus der Welt zu schaffen.
Wir machen darauf aufmerksam, dass die obigen Antworten keine individuelle Rechtsauskunft ersetzten, sondern lediglich dem unverbindlichen Informationszweck dienen. Die angebotenen Informationen verstehen sich ohne Gewähr auf Richtigkeit und Vollständigkeit. Für eine individuelle und verbindliche Auskunft setzen Sie sich bitte mit uns persönlich in Verbindung.
Wir vertreten Betroffene seit mehr als 25 Jahren in Bußgeldverfahren und es hat sich gezeigt, dass ein kritischer Umgang mit behördlich veranlassten Sanktionen mehr als gerechtfertigt ist.
Wir helfen und beraten Sie gerne.
Ihr Ansprechpartner im Ordnungswidrigkeitenrecht ist:
Dr. Jürgen Bett
Telefon: 07422 2488-11
E-Mail: bett(at)rae-kohler-bett.de
