Aktuelles
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Arbeitgeber aufgepasst!
Laut einer im Jahr 2019 beschlossenen EU-Richtlinie werden Arbeitsverträge zum Vorteil von Beschäftigten angepasst.
Wir zeigen Ihnen, was die Verträge beinhalten müssen und was sich ändert.
Der Hintergrund:
Am 20. Juni 2019 hat das Europäische Parlament die Richtlinie (EU) 2019/1152 über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen in der Europäischen Union erlassen. Im Kern geht es darum, die Arbeitsbedingungen zu verbessern, indem eine transparente und vorhersehbare Beschäftigung gefördert und zugleich die Anpassungsfähigkeit des Arbeitsmarktes gewährleistet wird. Dafür sieht die Richtlinie unter anderem die Erweiterung der bereits in der Nachweisrichtlinie vorgesehene Pflicht des Arbeitgebers zur Unterrichtung über die wesentlichen Aspekte des Arbeitsverhältnisses vor.
Bis zum 1. August 2022 muss die Richtlinie (EU) 2019/1152 in das nationale Recht der Mitgliedstaaten umgesetzt sein. In Deutschland ist das mit einem Artikelgesetz geschehen, das vor allem Änderungen am Nachweisgesetz vornimmt. Es wurde am 26. Juli im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und tritt im Wesentlichen am 1. August in Kraft.
Das deutsche Nachweisgesetz verpflichtet Arbeitgeber, die wesentlichen Bedingungen eines Arbeitsvertrages aufzuzeichnen, die Niederschrift zu unterzeichnen und dem Arbeitnehmer auszuhändigen.
Zwingende Angaben:
Neben bisherigen verpflichtenden Inhalten muss in Arbeitsverträgen jetzt weiterer Inhalt schriftlich festgelegt sein. Diese Informationen muss ein Arbeitsvertrag ab dem 1. August 2022 enthalten:
1.
Bei befristeten Verträgen: Datum, zu wann der Arbeitsvertrag bzw. das Arbeitsverhältnis enden wird.
2.
Probezeit: Dauer der Probezeit, falls Beschäftigte eine durchlaufen müssen.
3.
Entgeltzahlungen: Informationen über Höhe und Zusammensetzung des Arbeitsentgeltes (inkl. der Vergütung von Prämien, Zulagen, Überstunden und Sonderzahlungen und zu wann und wie sie ausgezahlt werden).
4.
Pausen und Schichtarbeit: Angabe zu vereinbarten Arbeits- und Ruhezeiten sowie Ruhepausen; Angabe des Schichtsystems und Schichtrhythmen (inkl. Voraussetzungen für die Änderung der Schichten), sofern Schichtarbeit vereinbart.
5.
Fortbildungsanspruch: Vorhandene Ansprüche auf Fortbildungen, sofern der Arbeitgeber diese anbietet.
6.
Arbeitsort: Schriftliche Information über die freie Ortswahl für Arbeitnehmer, falls diese vereinbart wird.
7.
Betriebliche Altersvorsorge: Falls Arbeitgeber eine betriebliche Altersvorsorge zusagt, die Adressdaten des Versorgungsträgers.
8.
Kündigungsverfahren: Alle Informationen bzgl. der einzuhaltenden Kündigungsfristen und Verfahren bei einer Kündigung durch Arbeitgeber Wichtig: Auch die Frist für eine Kündigungsschutzklage muss benannt werden.
9.
Arbeit auf Abruf: Die Vereinbarung zur Arbeit auf Abruf, Anzahl der zu vergütenden Stunden, die Mitteilungsfrist und der Zeitrahmen.
Für wen gilt die Regelung?
Die Änderungen gelten nicht nur für Neueinstellungen. Arbeitsverträge, welche vor dem 01.08.2022 geschlossen wurden, müssen zwar nicht angepasst werden. Die Arbeitnehmer können aber eine Anpassung verlangen. Dem müssen die Arbeitgeber innerhalb von genau 7 Tagen nachkommen!
Die Informationen müssen den Arbeitnehmern zudem schriftlich zur Verfügung gestellt werden. Die elektronische Form (z.B. per E-Mail) ist nicht ausreichend. Bestimmte Informationen können individuell innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Beschäftigung mitgeteilt werden.
Wichtig: Bei einem Verstoß gegen das Nachweisgesetz kann zukünftig ein Bußgeld von bis zu 2.000 Euro pro Verstoß fällig werden.
Wir machen darauf aufmerksam, dass die obigen Antworten keine individuelle Rechtsauskunft ersetzten, sondern lediglich dem unverbindlichen Informationszweck dienen. Die angebotenen Informationen verstehen sich ohne Gewähr auf Richtigkeit und Vollständigkeit. Für eine individuelle und verbindliche Auskunft setzen Sie sich bitte mit uns persönlich in Verbindung.
Benötigen Sie Hilfe bei der Umsetzung des Nachweisgesetzes oder bei der Formulierung eines entsprechenden Informationsblattes für Ihre Arbeitnehmer? Kontaktieren Sie uns!
Wir beraten Sie umfassend und kompetent.
Ihre Ansprechpartner im Arbeitsrecht sind:
Dr. Jürgen Bett
Telefon: 07422 2488-11
E-Mail: bett(at)rae-kohler-bett.de
Maximilian Moosmann
Telefon: 07422 2488-21
E-Mail: Moosmann(at)rae-kohler-bett.de
Mietzahlungspflicht bei coronabedingter Geschäftsschließung
„Lieber Vermieter,
weil ich mit meinem Laden im letzten Monat nicht so viel eingenommen habe, wie ich mir gewünscht hätte, zahle ich nur noch die halbe Miete!“
… und der Mieter bekommt auch noch Recht!
So hat der Bundesgerichtshof (BGH; Urteil vom 12. Januar 2022 – XII ZR 8/21(PDF)) im Gegensatz zu dem zuvor mit derselben Sache befassten OLG Dresden, gerade nicht entschieden. Ob das Urteil des BGH aber für Vermieter von gewerblichen Räumen deshalb günstiger ist, bleibt offen.
Denn der BGH hat zwar einerseits festgestellt, dass pandemiebedingte Schließungen von Einzelhandelsgeschäften nicht zu einem Mangel der Mietsache führen, demzufolge auch eine Minderung nach mietrechtlichen Vorschriften nicht in Frage kommt. Andererseits sieht der BGH aber die Möglichkeit einer Störung der Geschäftsgrundlage zwischen Mieter und Vermieter. Aufgrund dieser müsste die vereinbarte Miete angepasst werden, wobei sich pauschale Anpassungen – z.B. wie im einleitenden Beispiel auf die Hälfte – verbieten.
Wie hoch diese Anpassung aber tatsächlich ausfällt, hat der BGH offen gelassen, zu Gunsten einer umfassenden und auf den Einzelfall bezogenen Abwägung aller Umstände, insbesondere der Nachteile des Mieters durch die Dauer der Geschäftsschließung, i.d.R. vor allem in Form eines Umsatzrückganges. Zu berücksichtigen kann auch sein, welche Maßnahmen der Mieter ergriffen hat oder ergreifen konnte, um die drohenden Verluste während der Geschäftsschließung zu vermindern und ob er nicht rückzahlbare staatliche Hilfen oder Versicherungsleistungen erhalten hat.
Im Einzelfall kann die Abwägung also auch dazu führen, dass der Mieter eine Vertragsanpassung auf weniger als 50% der Miete verlangt.
In jedem Fall aber erlaubt es das Urteil des BGH dem Mieter, einen Teil seines Unternehmerrisikos auf den Vermieter abzuwälzen, was auf Seiten des Vermieters zu einem enteignenden Eingriff führt, und Grundlage für einen Entschädigungsanspruch sein kann.
... aus dem Arbeitsrecht
1. Was bedeutet die Probezeit?
Üblicherweise wird in Arbeitsverträgen eine Probezeit von 6 Monaten vereinbart. Dies stellt zugleich die maximal rechtlich zulässige Dauer für die Probezeit dar. Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden, was im Vergleich zur Regelkündigungsfrist von vier Wochen eine Erleichterung darstellt.
Zudem wird in Betrieben, die in den Geltungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes fallen, erst nach 6 Monaten der allgemeine Kündigungsschutz erworben. Das heißt, das Arbeitsverhältnis kann seitens des Arbeitsgebers innerhalb der Probezeit ohne das Vorliegen eines (sonst zwingenden) Kündigungsgrunds beendet werden.
2. In meinem Betrieb gilt ein Tarifvertrag, was bedeutet das?
Tarifverträge sind kollektive Vereinbarungen über Arbeitsbedingungen, die von Arbeitgeberverbänden oder auch einzelnen Arbeitgebern auf der einen und Gewerkschaften auf der anderen Seite geschlossen werden.
Die tarifvertraglichen Regelungen gehen jenen im individuellen Arbeitsvertrag vor, sofern diese günstiger für den Arbeitnehmer sind. Unmittelbar an die Regelungen eines Tarifvertrages gebunden sind nur der Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die Mitglied der entsprechenden Gewerkschaft sind. Üblicherweise wird die Wirkung eines Tarifvertrages aber durch Bezugnahmeklauseln in den jeweiligen Arbeitsverträgen auch auf die unorganisierten Arbeitnehmer erstreckt.
3. Wann verfallen Urlaubsansprüche?
Hinsichtlich des gesetzlichen Mindesturlaubs gilt, dass dieser grundsätzlich im Kalenderjahr genommen werden muss. Kann der Jahresurlaub aus dringenden betrieblichen Gründen oder aus in der Person des Arbeitnehmers liegenden Gründen nicht in diesem genommen werden, kann er in das nächste Kalenderjahr übertragen werden. Der übertragene Urlaub muss dann in den ersten drei Monaten des neuen Jahres genommen werden.
Eine Ausnahme besteht, wenn der Urlaub aus gesundheitlichen Gründen des Arbeitnehmers nicht genommen werden kann. In diesem Fall erlischt der Urlaubsanspruch erst mit Ablauf von 15 Monaten nach Ende des Urlaubsjahres. Sollte der Urlaub auch in diesem Jahr nicht genommen werden können, kumulieren die Ansprüche jedoch nicht endlos. Wann genau eine Verjährung eintritt ist höchstrichterlich noch nicht geklärt, jedoch spricht einiges für die Regelverjährungsfrist von drei Jahren.
Nach der aktuellen Rechtsprechung soll der Urlaubsanspruch nur dann erlöschen, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zuvor in die Lage versetzt hat, seinen Urlaubsanspruch wahrzunehmen und der Arbeitnehmer den Urlaub dennoch aus freien Stücken nicht genommen hat. Hierzu muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmer – erforderlichenfalls förmlich – dazu auffordern, seinen Urlaub zu nehmen und ihm klar und rechtzeitig mitteilen, dass sein Urlaub verfällt, wenn er ihn nicht nimmt.
Den Verfall von etwaig darüber hinaus bestehenden Ansprüchen auf Mehrurlaub können die Parteien privatautonom regeln.
4. Darf der Arbeitgeber Überstunden anordnen?
Grundsätzlich darf der Arbeitgeber Überstunden nur in Notfällen, in denen ihm sonst ein erheblicher finanzieller Schaden droht, anordnen. Daher finden sich in den meisten Arbeits- und Tarifverträgen Klauseln, welche die Anordnung von Überstunden zulassen. In Betrieben, in denen ein Betriebsrat besteht, wird meist eine entsprechende Betriebsvereinbarung bestehen.
Liegt eine wirksame Überstundenklausel vor, darf der Arbeitnehmer im Rahmen seines billigen Ermessens, unter Beachtung der Belange der Arbeitnehmer Überstunden anordnen. D.h. Überstunden können angeordnet werden, wenn diese notwendig und zumutbar sind. Besteht im Betrieb ein Betriebsrat, hat dieser bei der Anordnung von Überstunden mitzubestimmen.
5. Müssen Überstunden vergütet werden?
Grundsätzlich sind Überstunden Arbeitszeit und müssen als solche auch vergütet werden, sofern sie Arbeitgeberseits angeordnet wurden und kein Freizeitausgleich erfolgt.
Oftmals finden sich in Arbeitsverträgen aber Klauseln, nach denen mit dem regulären Gehalt auch notwendige Überstunden abgegolten sein sollen. Eine solche Klausel ist nur dann wirksam, wenn für den Arbeitnehmer ersichtlich ist, welche konkreten Arbeitsleistungen von Ihr erfasst sind.
Bei transparenten Klauseln dürfte eine Pauschalabgeltung von bis zu 10 Prozent Mehrarbeit in den meisten Fällen wirksam sein.
Ist eine solche Abgeltungsklausel in Ihrem Arbeitsvertrag vereinbart, überprüfen wir deren Wirksamkeit und die Ihnen gegebenenfalls gegen Ihren Arbeitgeber zustehenden Ansprüche.
6. Besteht ein Anspruch auf eine Abfindung nach einer Kündigung?
Grundsätzlich haben Sie nach einer Kündigung keinen Anspruch auf eine Abfindung.
In § 1a Kündigungsschutzgesetz ist ein Sonderfall geregelt, nach welchem ein Abfindungsanspruch besteht, wenn die Kündigung aus betriebsbedingten Gründen erfolgt, der Arbeitnehmer die Frist zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage verstreichen lässt und der Arbeitnehmer bereits im Kündigungsschreiben darauf hingewiesen wurde, dass der Arbeitnehmer in diesem Fall Anspruch auf eine Abfindung hat. Hierbei handelt es sich jedoch um einen seltenen Sonderfall.
Abgesehen von diesem Sonderfall besteht kein Anspruch auf eine Abfindung. Nichtsdestotrotz enden die meisten Kündigungsschutzprozesse mit einem Abfindungsvergleich, sodass die Erhebung einer Kündigungsschutzklage sinnvoll sein kann.
7. Was ist zu beachten, wenn ich nach einer Kündigung eine Kündigungsschutzklage erheben möchte?
Nach Erhalt der Kündigung drängt die Zeit. Ab Zugang der Kündigung haben Sie drei Wochen Zeit, eine Kündigungsschutzklage zu erheben. Nach Ablauf dieser Frist gilt auch eine rechtswidrige Kündigung als wirksam. Daher empfiehlt es sich nach Erhalt einer Kündigung schnellstmöglich einen Anwalt aufzusuchen.
Im Falle einer Kündigung erhalten Sie bei uns umgehend einen Besprechungstermin, in dem wir Ihnen Ihre Möglichkeiten aufzeigen und zusammen mit Ihnen erörtern. Gegebenenfalls reichen wir für Sie eine Kündigungsschutzklage beim zuständigen Arbeitsgericht ein.
Wir machen darauf aufmerksam, dass die obigen Antworten keine individuelle Rechtsauskunft ersetzten, sondern lediglich dem unverbindlichen Informationszweck dienen. Die angebotenen Informationen verstehen sich ohne Gewähr auf Richtigkeit und Vollständigkeit. Für eine individuelle und verbindliche Auskunft setzen Sie sich bitte mit uns persönlich in Verbindung.
... aus dem Wohnungseigentumsrecht (bzgl. Reform 2020)
Die neue WEG*-Reform ist am 1.12.2020 in Kraft getreten und stellt einen Strukturwechsel mit weitreichenden Auswirkungen für die Praxis dar.
*WEG = Wohnungseigentumsgesetz
1. Welche Erleichterungen ermöglicht die nun vielfach eingeführte Textform?
Bisher war im WEG häufig die Schriftform vorgeschrieben. Diese wurde vielfach durch die Textform ersetzt. Im Gegensatz zur Schriftform benötigt die Textform keine eigenhändige Unterschrift unter einem Schriftstück. Es reicht eine lesbare Erklärung auf einem dauerhaften Datenträger, die die Person des Erklärenden erkennen lässt (z. B. E-Mail, Telefax).
Damit ist nun Folgendes etwa per E-Mail oder Telefax möglich:
- Erteilung einer Vollmacht, etwa zur Vertretung in der Eigentümerversammlung;
- Antrag auf Anberaumung einer außerordentlichen Eigentümerversammlung unter Angabe des Zwecks und der Gründe von mehr als einem Viertel der Wohnungseigentümer;
- Einberufung der Eigentümerversammlung durch den Verwalter, den Beirat oder einen dazu durch Beschluss ermächtigten Eigentümer;
- Beschlussfassung der Eigentümer im sog. Umlaufverfahren.
2. Können Eigentümerversammlungen jetzt per Internet durchgeführt werden?
Die Wohnungseigentümer können nun beschließen, dass Eigentümern auch ohne Anwesenheit am Ort der Versammlung eine Teilnahme im Wege elektronischer Kommunikation möglich sein soll.
Eine generelle Online-Versammlung ist jedoch unzulässig. Es können sich einzelne Eigentümer zu einer laufenden Eigentümerversammlung per Internet hinzuschalten, sofern dies zuvor beschlossen wurde. Das Recht auf eine Präsenzteilnahme ist davon unberührt und nach wie vor zwingend.
3. Wie lange ist die neue Ladungsfrist zur Eigentümerversammlung?
Statt 2 Wochen beträgt die gesetzliche Ladungsfrist nun 3 Wochen. Abweichende Ladungsfristen können sich jedoch im Einzelfall aus der Teilungserklärung ergeben. Diese gelten grundsätzlich weiterhin.
4. Ist für bauliche Änderungen jetzt die einfache Mehrheit ausreichend?
Grundsätzlich haben die Eigentümer nach neuer Rechtslage die Möglichkeit, bestimmte bauliche Maßnahmen mit einer einfachen Mehrheit der Eigentümergemeinschaft, auf eigene Kosten durchzuführen. Bauliche Maßnahmen werden somit im Zuge der Reform vereinfacht. Nach § 20 Abs. 1 WEG ist es nun möglich, bauliche Veränderungen am Gemeinschaftseigentum durchzuführen, ohne dass alle, von dieser Veränderung betroffenen Eigentümer, dem zustimmen.
5. Ist die jederzeitige Abberufung des Verwalters möglich?
Wohnungseigentümergemeinschaften können sich künftig einfacher von einem Verwalter trennen. Während früher die vorzeitige Abwahl (Abberufung) des Verwalters das Vorliegen eines wichtigen Grundes erforderte, kann nun die Abwahl „jederzeit“ und grundlos durch einfachen Mehrheitsbeschluss der Wohnungseigentümer erfolgen. Abweichungen von der Neuregelung sind nicht zulässig. Die Neuregelung gilt auch für die bereits vor dem 01.12.2020 bestehenden Verwalterbestellungen. Spätestens sechs Monate nach der Abberufung endet der Verwaltervertrag.
Außerdem kann – im Gegensatz zur alten Rechtslage – der Verwalter seine Abberufung nicht mehr anfechten.
6. Was hat es mit dem Vermögensbericht auf sich, den der Verwalter ab sofort erstellen muss?
Nach neuer Rechtslage ist der Verwalter verpflichtet, nach Ablauf eines Kalenderjahres einen Vermögensbericht aufzustellen. In dem Bericht muss die Instandhaltungsrückstellung dargestellt und das wesentliche Gemeinschaftsvermögen aufgelistet werden. Dazu gehören Erhaltungsrücklagen, Forderungen der Eigentümergemeinschaft wie etwa Hausgeldrückstände, Verbindlichkeiten der Gemeinschaft wie etwa Darlehen und Vermögensgegenstände. Der Vermögensbericht ist jedem Wohnungseigentümer zur Verfügung zu stellen.
Im Übrigen ist nun der bereits früher von der Rechtsprechung den Wohnungseigentümern zugebilligte Anspruch auf Einsicht in sämtliche Verwaltungsunterlagen gesetzlich in § 18 Abs. 4 WEG normiert.
7. Was hat sich beim Verwaltungsbeirat geändert?
Auch die Regelungen zum Verwaltungsbeirat wurden durch die WEG-Reform angepasst. Statt wie früher aus drei Mitgliedern darf der Verwaltungsbeirat jetzt beliebig viele Mitglieder haben. Die Wohnungseigentümer können die Zahl der Beiratsmitglieder künftig flexibel durch Beschluss festlegen.
Des Weiteren wurde dem Beirat durch die Reform ausdrücklich die Aufgabe übertragen, die Verwaltung zu überwachen. Nach alter Gesetzeslage hatte der Verwaltungsbeirat den Verwalter lediglich zu unterstützen, aber nicht zu überwachen. Insbesondere hatte der Beirat gegenüber dem Verwalter keine Weisungsbefugnis.
Ferner wurde die Haftung ehrenamtlicher Beiräte auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.
Wir machen darauf aufmerksam, dass die obigen Antworten keine individuelle Rechtsauskunft ersetzten, sondern lediglich dem unverbindlichen Informationszweck dienen. Die angebotenen Informationen verstehen sich ohne Gewähr auf Richtigkeit und Vollständigkeit. Für eine individuelle und verbindliche Auskunft setzen Sie sich bitte mit uns persönlich in Verbindung.
Wir beraten Sie gerne.
Ihr Ansprechpartner im WEG-Recht ist:
Anna-Kathrin Mauch
Telefon: 07422 2488-10
E-Mail: mauch(at)rae-kohler-bett.de
... aus dem Ordnungswidrigkeitenrecht (bzgl. neuem Bußgeldkatalog 2021)
Der neue Bußgeldkatalog ist vor wenigen Wochen in Kraft getreten. Es drohen bei Verkehrsverstößen nun deutlich höhere Strafen und damit einhergehend auch schneller Punkte im Fahreignungsregister.
1. Ab wann gilt der neue Bußgeldkatalog?
Der neue Bußgeldkatalog gilt seit dem 09.11.2021. Er ist anwendbar auf alle Ordnungswidrigkeiten, die ab dem 09.11.2021, 0:00 Uhr, im Straßenverkehr begangen wurden.
2. Was hat sich hinsichtlich des Führerscheinentzugs geändert?
Wer acht Punkte oder mehr im Fahreignungsregister erreicht hat, dem wird die Fahrerlaubnis entzogen (Nach dem alten Bußgeldkatalog waren es 18 Punkte). Je nach Schwere des Verstoßes drohen 1, 2 oder 3 Punkte im Fahreignungsregister.
Der Führerscheinentzug stellt einen gravierenden Grundrechtseingriff ein, der oft zu einer Existenzgefährdung führen kann. Denn gerade im ländlichen Raum sind Berufstätige oft auf den Einsatz ihres Kraftfahrzeugs angewiesen.
3. Wann verfallen meine Punkte im Fahreignungsregister?
Die angesammelten Punkte verfallen nach einer bestimmten Zeit automatisch. Die Tilgungsfrist hängt von der Schwere der Verstöße ab. In der Regel verfällt
1 Punkt (Schwere Ordnungswidrigkeit im Verkehr) nach 2,5 Jahren,
2 Punkte (Besonders schwere Ordnungswidrigkeit im Verkehr) verfallen nach 5 Jahren
und 3 Punkte (Straftat im Verkehr) nach 10 Jahren.
4. Wie wird die Fahrerlaubnis wiedererlangt?
Für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis hat der Betroffene hohe Hürden zu nehmen: notwendig ist eine positive MPU (Medizinisch-Psychologische Untersuchung) aus der sich keine Eignungsbedenken für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis mehr ergeben.
Der Verwaltungsaufwand für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis ist beträchtlich und eine Wiedererteilung erfolgt nicht vor Ablauf von sechs Monaten, in aller Regel dauert es sogar deutlich länger bis man wieder einen neuen Führerschein in den Händen halten wird.
5. Wer sollte anwaltlichen Rat einholen?
Jedem Betroffenen, dem ein Verkehrsverstoß vorgeworfen wird, ist zu empfehlen, jedenfalls dann, wenn der Vorwurf nicht nachvollziehbar ist und ein Punkteeintrag im Fahreignungsregister droht, sich frühzeitig rechtlichen Beistand zu holen.
Unsere Beratungspraxis hat gezeigt, dass ein nicht unbeträchtlicher Anteil der durch unsere Kanzlei bearbeiteten Verkehrsverstöße einer technischen oder rechtlichen Prüfung nicht standhielt.
Technische Messverfahren zur Geschwindigkeitsermittlung oder zur Abstandsmessung sind kompliziert und daher waren und sind diese Messergebnisse zumindest teilweise angreifbar. Oft hat es der Messbeamte auch in der Hand, im Rahmen der individuellen Auswertung des Messergebnisses, darüber zu entscheiden ob der Verstoß z.B. zu einem Fahrverbot führt oder nicht.
Wir arbeiten seit Jahren mit renommierten Sachverständigenbüros und Prüforganisationen zusammen, um neben rechtlichen Fragen auch technische Fragen im Zusammenhang mit dem zur Last gelegten Verkehrsverstoß zu prüfen. Es hat sich gezeigt, dass die Einschaltung von Sachverständigen bereits vor Erlass eines Bußgeldbescheides dem Betroffenen deutlich bessere Möglichkeiten eröffnet, um sich gegen den unberechtigten Vorwurf zur Wehr zu setzen.
6. Gibt es eine Frist, die zu beachten ist?
Ja! Wenn der Bußgeldbescheid existent und dem Betroffenen zugestellt wurde, ist Eile geboten, denn die Frist zur Einlegung von Rechtsmitteln beträgt nur zwei Wochen.
Danach ist der Bußgeldbescheid rechtskräftig und die Möglichkeiten sich gegen den Vorwurf zur Wehr zusetzen sind sehr beschränkt. Zumeist bleibt bei einer entschuldbaren Fristversäumung nur der Antrag auf Widereinsetzung in den vorherigen Stand, aber auch dieser Antrag ist fristgebunden zu stellen.
7. Muss das Bußgeld, nachdem Verjährung eingetreten ist, bezahlt werden?
Die Frist der Verfolgungsverjährung beträgt bei Ordnungswidrigkeiten grundsätzlich drei Monate.
Auch Verkehrsverstöße bei denen bereits die sogenannte Verfolgungsverjährung eingetreten ist, können ausnahmsweise auch noch Gegenstand eines Bußgeldverfahrens sein. So z.B., wenn der Sachbearbeiter in der Bußgeldbehörde den Tattag falsch notiert und er eine Frist falsch einträgt. Wenn der Betroffene dann nicht bemerkt, dass seit dem mutmaßlichen Verkehrsverstoß und der Ahndung im Bußgeldverfahren mehr als drei Monate verstrichen sind, wird er zu Unrecht sanktioniert. In solchen Fällen bleibt oft nur ein Gnadengesuch um den Vorwurf aus der Welt zu schaffen.
Wir machen darauf aufmerksam, dass die obigen Antworten keine individuelle Rechtsauskunft ersetzten, sondern lediglich dem unverbindlichen Informationszweck dienen. Die angebotenen Informationen verstehen sich ohne Gewähr auf Richtigkeit und Vollständigkeit. Für eine individuelle und verbindliche Auskunft setzen Sie sich bitte mit uns persönlich in Verbindung.
Wir vertreten Betroffene seit mehr als 25 Jahren in Bußgeldverfahren und es hat sich gezeigt, dass ein kritischer Umgang mit behördlich veranlassten Sanktionen mehr als gerechtfertigt ist.
Wir helfen und beraten Sie gerne.
Ihr Ansprechpartner im Ordnungswidrigkeitenrecht ist:
Dr. Jürgen Bett
Telefon: 07422 2488-11
E-Mail: bett(at)rae-kohler-bett.de
... aus dem Verkehrsrecht
1. Was sollte der erste Schritt nach einem Unfallereignis sein?
Grundsätzlich ist es sinnvoll, einen Verkehrsunfall durch die Polizei aufnehmen zu lassen. Ergeben sich später im Rahmen der Schadensregulierung Fragen hinsichtlich der Schuldfrage, kann Akteneinsicht genommen werden.
Ferner ist es sinnvoll, nach einem Unfallereignis das Fahrzeug durch einen unabhängigen Sachverständigen begutachten zu lassen oder einen entsprechenden Kostenvoranschlag einzuholen. Der Sachverständige wird die zu erwartenden Reparaturkosten kalkulieren. Auf dieser Grundlage kann der Unfallschaden sodann bei der Haftpflichtversicherung des Schädigers bzw. Fahrzeughalters geltend gemacht werden.
2. Muss ich mein Fahrzeug nach einem Unfall reparieren lassen?
Es steht jedem frei, ob das Fahrzeug nach einem Unfallereignis repariert wird oder nicht.
Es ist allerdings zu beachten, dass die Haftpflichtversicherung den Schaden auf Grundlage des Sachverständigengutachtens/Kostenvoranschlages reguliert und hierbei nur die voraussichtlichen Nettokosten ausgleicht. Erst nach Reparatur des Fahrzeuges in einem entsprechenden Werkstattbetrieb und Vorlage der Rechnung, reguliert die Haftpflichtversicherung den Schaden auf Basis der vorgelegten Rechnung.
3. Kann für die Dauer der Reparatur ein Mietwagen in Anspruch genommen werden?
Sollte das Fahrzeug durch den Unfall nicht mehr fahrbereit sein oder handelt es sich um einen wirtschaftlichen Totalschaden, kann grundsätzlich für die Dauer der Reparatur bzw. Neuanschaffung eines Ersatzwagens ein Mietwagen in Anspruch genommen werden.
Hierbei muss allerdings die vom Sachverständigen im Gutachten angegebene Wiederbeschaffungsdauer berücksichtigt werden. In den meisten Fällen wird von einer Wiederbeschaffung von vierzehn Tagen ausgegangen.
Wird trotz Anspruch auf einen Mietwagen auf einen solchen verzichtet, kann unter bestimmten Voraussetzungen für die Dauer der Reparatur bzw. Wiederbeschaffung eine entsprechende Nutzungsentschädigung geltend gemacht werden.
4. Wie wird das Schmerzensgeld geltend gemacht?
Anspruch auf Schmerzensgeld hat, wer bei einem Unfall Verletzungen erlitten hat. Um von der gegnerischen Versicherung Schmerzensgeld zu erhalten, müssen Geschädigte den Unfall als Ursache ihrer Beschwerden nachweisen. Dies geschieht in der Regel mit entsprechenden Entlass- bzw. Arztberichten.
Unter Umständen fordert die Haftpflichtversicherung vom Geschädigten eine entsprechende Schweigepflichtentbindungserklärung an, d.h. der Geschädigte entbindet die behandelnden Ärzte von der Schweigepflicht, damit diese Auskunft über die Unfallfolgen, die Behandlung und den Heilungsverlauf geben können. Aufgrund dieser Grundlage kann sodann ein entsprechendes Schmerzensgeld geltend gemacht werden.
5. Wer bezahlt die Rechtsanwaltsgebühren?
Sofern Sie unverschuldet an einem Verkehrsunfall beteiligt waren, zahlt die gegnerische Haftpflichtversicherung Ihre Anwaltskosten für die Schadensregulierung.
6. Was erstattet die Haftpflichtversicherung, wenn Kleidung oder Ähnliches beschädigt wurde?
Sind durch den Unfall Gegenstände oder Kleider beschädigt bzw. zerstört worden, werden diese dem Eigentümer von der gegnerischen Versicherung erstattet. In der Regel hat man für Kleidung, Schutzkleidung, Brillen, Handy oder Schmuck Anspruch auf den Ersatz des Zeitwertes.
7. Was passiert, wenn die gegnerische Versicherung sich weigert, den Schaden zu regulieren?
Sollte die gegnerische Versicherung nicht in die Schadenregulierung eintreten bzw. die gesetzten Fristen zum Ausgleich des Unfallschadens fruchtlos verstreichen lassen, kann der Schaden gerichtlich geltend gemacht werden. Im Wege eines Klageverfahrens können sodann Schadens- und Schmerzensgeldansprüche geltend gemacht werden.
Besteht eine entsprechende Rechtsschutzversicherung, übernimmt diese die Kosten eines Klageverfahrens.
Wir machen darauf aufmerksam, dass die obigen Antworten keine individuelle Rechtsauskunft ersetzten, sondern lediglich dem unverbindlichen Informationszweck dienen. Die angebotenen Informationen verstehen sich ohne Gewähr auf Richtigkeit und Vollständigkeit. Für eine individuelle und verbindliche Auskunft setzen Sie sich bitte mit uns persönlich in Verbindung.
Sie wurden in einen Verkehrsunfall verwickelt?
Wir helfen Ihnen bei der Schadensregulierung.
Mit unserer Kompetenz und Erfahrung zur Abwicklung von Unfallschäden stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Kontaktieren Sie uns unter der Telefonnummer 07422 2488-10
oder per E-Mail kanzlei(at)rae-kohler-bett.de
... aus dem Arbeitsrecht (bzgl. Corona-Virus)
1. Kann der Arbeitgeber seine Arbeitnehmer zur Corona-Impfung verpflichten?
Grundsätzlich ist die Entscheidung zur Impfung höchstpersönlicher Natur. Aufgrund der Grundrechte auf körperliche Unversehrtheit und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht können Arbeitgeber ihre Arbeitnehmer nicht einseitig zur Impfung verpflichten.
Weniger eindeutig ist die Frage bei solchen Tätigkeiten zu beantworten, die durch Kontakt zu besonders gefährdeten Personengruppen geprägt sind, wie etwa bei Ärzten, Krankenschwestern oder Pflegepersonal.
Hier sind diejenigen Maßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, um die Weiterverbreitung von Infektionen zu verhindern. Im Einzelfall kann hierzu auch eine Corona-Schutzimpfung zählen. Eine abschließende Klärung der Frage durch die Rechtsprechung ist noch nicht erfolgt.
2. Darf der Arbeitgeber nach dem Impfstatus fragen?
Grundsätzlich darf der Arbeitgeber seine Arbeitnehmer nicht nach dem Impfstatus fragen. Ausnahmen bestehen für Beschäftigte in medizinischen Einrichtungen, sowie für den Fall, dass eine epidemische Lage von nationaler Tragweite durch den Bundestag festgestellt wurde. Dann gilt das Fragerecht gegenüber Mitarbeiter von Schulen und Kindertagesstätten und anderen Massenunterkünften, wie etwa Asylheimen, Obdachlosenunterkünften und Justizvollzugsanstalten.
Eine epidemische Lage von nationaler Tragweite ist aktuell noch bis zum 24. November 2021 durch den Bundestag festgestellt worden.
3. Gilt im Betrieb eine Maskenpflicht?
Der Arbeitgeber hat gegenüber seinen Arbeitnehmern eine Fürsorgepflicht. Aus dieser folgt, dass während dem anhaltenden Pandemiegeschehen überall dort, wo Abstände nicht eingehalten werden können, grundsätzlich das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung anzuordnen ist.
Sollte Arbeitnehmern im Einzelfall das Tragen einer Mund-Nasen-Maske aus medizinischen Gründen nicht möglich sein, können diese sich durch ein entsprechendes nachvollziehbares ärztliches Attest auch gegenüber ihrem Arbeitgeber von der Pflicht zum Tragen der Maske befreien.
4. Müssen Arbeitnehmer während der Quarantäne arbeiten?
Sofern Arbeitnehmer ihrer beruflichen Tätigkeit auch in der häuslichen Quarantäne nachkommen können, etwa durch Homeoffice Tätigkeiten, entfällt die Pflicht zur Arbeitsleistung nicht. In diesem Fall hat der Arbeitnehmer weiterhin Anspruch auf seinen Arbeitslohn.
Kann der Arbeitnehmer seiner Tätigkeit von zu Hause hingegen nicht nachkommen, etwa weil seine Tätigkeit zwingend im Betrieb oder bei Kunden zu erfolgen hat, entfällt die entsprechende Verpflichtung zur Arbeitsleistung für die Dauer der Quarantäne.
5. Bekommt der Arbeitnehmer während der Quarantäne weiterhin seinen Lohn gezahlt?
Ist ein Arbeitnehmer arbeitsunfähig an Corona erkrankt erfolgt eine Entgeltfortzahlung nach den allgemeinen Regeln.
Befindet sich der Arbeitnehmer hingegen wegen des Verdachts einer Corona-Infektion in Quarantäne, erhält der Arbeitnehmer in den ersten sechs Wochen eine Entschädigung in Höhe seines Nettolohnes vom Arbeitgeber. Diese Entschädigung wird dem Arbeitgeber auf Antrag von den zuständigen Behörden erstattet.
Sollte die Quarantäne länger als sechs Wochen andauern, erhält der betroffene Arbeitnehmer eine Entschädigung in Höhe von 67 % seines Netto-Verdienstes von den zuständigen Behörden.
Zu beachten ist jedoch, dass Arbeitnehmer, welche die Anordnung der Quarantäne durch Inanspruchnahme einer empfohlenen Schutzimpfung hätten vermeiden können, keinen Anspruch auf eine Entschädigung haben. Aufgrund der zwischenzeitlichen Verfügbarkeit von Impfstoffen betrifft dies alle ungeimpften Arbeitnehmer, die einer Personengruppe angehören, für die eine Impfempfehlung ausgesprochen wurde.
6. Haben Arbeitnehmer Anspruch auf eine Beschäftigung im Homeoffice?
Arbeitnehmer haben keinen Anspruch auf Beschäftigung im Homeoffice. Die Corona Arbeitsschutzverordnung (SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung) und das Infektionsschutzgesetz normierten kurzzeitig die Pflicht des Arbeitgebers denjenigen Arbeitnehmern, die Büro- oder vergleichbaren Tätigkeiten nachgehen, einen Homeoffice Arbeitsplatz anzubieten. Die Arbeitnehmer hatten die Pflicht dieses Angebot anzunehmen, sofern keine besonderen Gründe entgegenstanden.
Seit dem 30. Juni 2021 sind diese Bestimmungen jedoch nicht mehr in Kraft.
7. Was geschieht mit dem Urlaubsanspruch, wenn sich der Arbeitnehmer während des Urlaubs in Quarantäne begeben muss?
Sofern Arbeitnehmer während des Urlaubs an Corona oder einer anderen Krankheit erkranken, sind die Krankheitstage nicht auf den Jahresurlaub anzurechnen.
Muss sich der Arbeitnehmer hingegen in Quarantäne begeben, ohne tatsächlich an Corona oder einer anderen Krankheit erkrankt zu sein, sind die in Quarantäne verbrachten Urlaubstage auf den Jahresurlaub anzurechnen.
Wir machen darauf aufmerksam, dass die obigen Antworten keine individuelle Rechtsauskunft ersetzten, sondern lediglich dem unverbindlichen Informationszweck dienen. Die angebotenen Informationen verstehen sich ohne Gewähr auf Richtigkeit und Vollständigkeit. Für eine individuelle und verbindliche Auskunft setzen Sie sich bitte mit uns persönlich in Verbindung.
Sind Sie Arbeitnehmer oder Arbeitgeber und haben Fragen zu bestimmten Corona-Regeln am Arbeitsplatz? Oder benötigen Sie rechtlichen Rat rund um die Auswirkungen des Coronavirus ?
Wir helfen und beraten Sie gerne.
Ihr Ansprechpartner im Arbeitsrecht ist:
Dr. Jürgen Bett
Telefon: 07422 2488-11
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... aus dem Mietrecht
1. Darf der Vermieter „für den Notfall“ einen Schlüssel für den Zugang zur Wohnung behalten?
Immer wieder gehen Vermieter davon aus, sie könnten ohne Wissen des Mieters einen Zweitschlüssel für die vermietete Wohnung behalten.
Ohne Einverständnis des Mieters ist der Vermieter jedoch nicht berechtigt, sich einen Schlüssel für die vermietete Wohnung zurückzubehalten. Der Vermieter kann auch nicht verlangen, dass ihm der Mieter für Notfälle einen Zweitschlüssel überlässt.
Der Vermieter darf jedoch einen Zweitschlüssel für die Wohnung behalten, wenn dies mit dem Mieter so vereinbart und von diesem genehmigt wurde. Wir empfehlen eine solche Vereinbarung schriftlich in den Mietvertrag mit aufzunehmen. Der Vermieter darf aber auch in diesem Fall nur dann die Wohnung betreten, wenn der Mieter zustimmt oder wenn es sich um einen Notfall handelt (Wasserschaden, Brand, o. ä.).
Außerdem dürfte der Mieter berechtigt sein, diese Vereinbarung isoliert zu kündigen, um dann die Herausgabe des Schlüssels vom Vermieter verlangen zu können.
2. Wie lange hat der Vermieter Zeit die Kaution zurückzubezahlen?
Die Kaution stellt eine Sicherheitsleistung dar. Sie dient dem Vermieter zu Absicherung diverser Forderungen, die im Zusammenhang mit dem Mietverhältnis stehen. Das können ausständige Mietzinszahlungen, Nebenkostennachzahlungen oder Schadensersatzansprüche sein, wenn die Mietwohnung bei Auszug Schäden aufweist.
Dem Vermieter ist nach Beendigung des Mietverhältnisses und Rückgabe der Wohnung eine angemessene Frist einzuräumen, innerhalb derer das Mietobjekt durch den Vermieter besichtigt werden kann. Innerhalb dieser Frist hat der Vermieter zu entscheiden, ob und in welcher Höhe er die Kaution zur Deckung seiner Ansprüche verwenden will. Wie viel Zeit dem Vermieter zur Prüfung seiner Ansprüche einzuräumen ist, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Sie ist gesetzlich nicht vorgeschrieben. Nach der Rechtsprechung sind zwei bis sechs Monate für den Vermieter durchaus erforderlich und für dem Mieter auch zumutbar.
3. Kann der Vermieter eine Mieterhöhung verlangen, wenn er die Miete schon länger nicht mehr erhöht hat?
Für ein wirksames Mieterhöhungsverlangen sind verschiedene Voraussetzungen erforderlich.
In bestehenden Mietverhältnissen darf die Miete immer nur bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete erhöht werden. In Schramberg (und den umliegenden Gemeinden) wird die ortsübliche Miete beispielsweise durch einen sogenannten qualifizierten Mietspiegel ermittelt.
Eine weitere Voraussetzung ist, dass die Miete ein Jahr unverändert geblieben ist, bevor der Vermieter sein Mieterhöhungsverlangen stellen darf. Außerdem gilt eine sog. Kappungsgrenze, wonach innerhalb von drei Jahren die Miete höchstens um 20 Prozent steigen darf (aber nie höher als die ortsübliche Vergleichsmiete).
Die erhöhte Miete wird nicht sofort fällig. Vielmehr muss der Mieter der Mieterhöhung zustimmen. Verweigert der Mieter seine Zustimmung oder reagiert er auf ein Mieterhöhungsverlangen erst gar nicht, muss der Vermieter seinen Anspruch auf Zustimmung gerichtlich geltend machen.
4. Endet das Mietverhältnis automatisch mit dem Tod des Mieters?
Mit dem Tod des Mieters erlischt das Mietverhältnis nicht automatisch. Sind andere Mietparteien vorhanden, wird das Mietverhältnis von diesen fortgesetzt.
War der verstorbene Mieter alleinige Mietpartei, ist das Mietverhältnis Bestandteil seines Erbes. Der Erbe tritt dann mit allen Rechten und Pflichten in den Mietvertrag des verstorbenen Mieters ein, ohne dass es einer Änderung oder gar eines neuen Mietvertrags bedarf.
Sowohl dem Vermieter als auch den Erben steht in diesen Fällen ein Sonderkündigungsrecht zu. Beide können innerhalb eines Monats nach Kenntnis des Todes des Mieters mit einer Frist von drei Monaten kündigen.
Sind dem Vermieter die Erben unbekannt, kann er sich an das Nachlassgericht am letzten Wohnsitz des Verstorbenen Mieters wenden, um Auskunft über die Erben zu erhalten.
5. Ist eine Kündigung per E-Mail möglich?
Die Kündigung eines Mietvertrages per E-Mail ist sowohl vom Vermieter als auch vom Mieter unzulässig. Die Kündigung eines Mietverhältnisses bedarf nach dem Gesetz der Schriftform. Hierfür bedarf es der eigenhändigen Unterschrift der kündigenden Partei.
Wird die Kündigung als E-Mail verschickt, erfolgt die Unterschrift auf elektronischem Wege und die Kündigung ist unwirksam. Dies gilt selbst dann, wenn das Schreiben ausgedruckt, unterschrieben und eingescannt wird.
6. Können mehrere Mieter nur gemeinsam kündigen?
Wird ein Mietvertrag von mehreren Mietern unterzeichnet, dann kann dieser auch nur von allen Mietern gemeinsam gekündigt werden. Ein Mieter allein kann den Mietvertrag für sich nicht wirksam kündigen. Selbst nach seinem Auszug bleibt er im Verhältnis zu einem Vermieter etwa verpflichtet, die Miete weiterhin zu leisten.
Allerdings können sich die übrigen Mieter und der Vermieter zum Beispiel darauf einigen, dass derjenige, der ausziehen will, aus dem Mietvertrag entlassen wird und die anderen das Mietverhältnis zu denselben Bedingungen fortsetzen.
7. Kann der Vermieter eine Untervermietung verbieten?
Der Vermieter kann die Untervermietung nicht grundsätzlich verbieten. Allerdings benötigt der Mieter für eine Untervermietung die Zustimmung des Vermieters. Er muss ihn um Erlaubnis fragen und ein berechtigtes Interesse vorbringen. Sind die Gründe wirtschaftlich oder persönlich nachvollziehbar, steht Mietern grundsätzlich ein Anspruch auf eine Untervermietung zu. In manchen Fällen kann der Vermieter seine Zustimmung von einem sog. Untermietzuschlag abhängig machen.
Vermietet ein Mieter die Mietwohnung ohne die Zustimmung des Vermieters weiter, droht ihm unter Umständen eine fristlose Kündigung.
Wir machen darauf aufmerksam, dass die obigen Antworten keine individuelle Rechtsauskunft ersetzten, sondern lediglich dem unverbindlichen Informationszweck dienen. Die angebotenen Informationen verstehen sich ohne Gewähr auf Richtigkeit und Vollständigkeit. Für eine individuelle und verbindliche Auskunft setzen Sie sich bitte mit uns persönlich in Verbindung.
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