Unsere Rechtsnews
In der Krise: Wir helfen auch telefonisch!
Auch in Krisenzeiten sind wir telefonisch erreichbar.
Unterlagen können uns später entweder
- per E-Mail: kanzlei@rae-kohler-bett.de
- per Telefax: 07422/2488-20
oder über unseren Briefkasten im Eingangsportal der Kanzlei zu weiteren Bearbeitung zugeteilt werden.
In dringenden Fällen (Kündigung o. ä.), insbesondere bei Fristsachen beraten wir Sie auch gerne persönlich.
Zum Schutz unserer Mandanten und Mitarbeiter betreiben wir ein intensives Hygienemanagement mit Homoffice-Arbeitplätzen, Desinfektion u. ä.
Durchblick im Rechtsdschungel –
unsere 7 Fragen der Woche...
Arbeitgeber aufgepasst!
Laut einer im Jahr 2019 beschlossenen EU-Richtlinie werden Arbeitsverträge zum Vorteil von Beschäftigten angepasst.
Wir zeigen Ihnen, was die Verträge beinhalten müssen und was sich ändert.
Der Hintergrund:
Am 20. Juni 2019 hat das Europäische Parlament die Richtlinie (EU) 2019/1152 über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen in der Europäischen Union erlassen. Im Kern geht es darum, die Arbeitsbedingungen zu verbessern, indem eine transparente und vorhersehbare Beschäftigung gefördert und zugleich die Anpassungsfähigkeit des Arbeitsmarktes gewährleistet wird. Dafür sieht die Richtlinie unter anderem die Erweiterung der bereits in der Nachweisrichtlinie vorgesehene Pflicht des Arbeitgebers zur Unterrichtung über die wesentlichen Aspekte des Arbeitsverhältnisses vor.
Bis zum 1. August 2022 muss die Richtlinie (EU) 2019/1152 in das nationale Recht der Mitgliedstaaten umgesetzt sein. In Deutschland ist das mit einem Artikelgesetz geschehen, das vor allem Änderungen am Nachweisgesetz vornimmt. Es wurde am 26. Juli im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und tritt im Wesentlichen am 1. August in Kraft.
Das deutsche Nachweisgesetz verpflichtet Arbeitgeber, die wesentlichen Bedingungen eines Arbeitsvertrages aufzuzeichnen, die Niederschrift zu unterzeichnen und dem Arbeitnehmer auszuhändigen.
Zwingende Angaben:
Neben bisherigen verpflichtenden Inhalten muss in Arbeitsverträgen jetzt weiterer Inhalt schriftlich festgelegt sein. Diese Informationen muss ein Arbeitsvertrag ab dem 1. August 2022 enthalten:
1.
Bei befristeten Verträgen: Datum, zu wann der Arbeitsvertrag bzw. das Arbeitsverhältnis enden wird.
2.
Probezeit: Dauer der Probezeit, falls Beschäftigte eine durchlaufen müssen.
3.
Entgeltzahlungen: Informationen über Höhe und Zusammensetzung des Arbeitsentgeltes (inkl. der Vergütung von Prämien, Zulagen, Überstunden und Sonderzahlungen und zu wann und wie sie ausgezahlt werden).
4.
Pausen und Schichtarbeit: Angabe zu vereinbarten Arbeits- und Ruhezeiten sowie Ruhepausen; Angabe des Schichtsystems und Schichtrhythmen (inkl. Voraussetzungen für die Änderung der Schichten), sofern Schichtarbeit vereinbart.
5.
Fortbildungsanspruch: Vorhandene Ansprüche auf Fortbildungen, sofern der Arbeitgeber diese anbietet.
6.
Arbeitsort: Schriftliche Information über die freie Ortswahl für Arbeitnehmer, falls diese vereinbart wird.
7.
Betriebliche Altersvorsorge: Falls Arbeitgeber eine betriebliche Altersvorsorge zusagt, die Adressdaten des Versorgungsträgers.
8.
Kündigungsverfahren: Alle Informationen bzgl. der einzuhaltenden Kündigungsfristen und Verfahren bei einer Kündigung durch Arbeitgeber Wichtig: Auch die Frist für eine Kündigungsschutzklage muss benannt werden.
9.
Arbeit auf Abruf: Die Vereinbarung zur Arbeit auf Abruf, Anzahl der zu vergütenden Stunden, die Mitteilungsfrist und der Zeitrahmen.
Für wen gilt die Regelung?
Die Änderungen gelten nicht nur für Neueinstellungen. Arbeitsverträge, welche vor dem 01.08.2022 geschlossen wurden, müssen zwar nicht angepasst werden. Die Arbeitnehmer können aber eine Anpassung verlangen. Dem müssen die Arbeitgeber innerhalb von genau 7 Tagen nachkommen!
Die Informationen müssen den Arbeitnehmern zudem schriftlich zur Verfügung gestellt werden. Die elektronische Form (z.B. per E-Mail) ist nicht ausreichend. Bestimmte Informationen können individuell innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Beschäftigung mitgeteilt werden.
Wichtig: Bei einem Verstoß gegen das Nachweisgesetz kann zukünftig ein Bußgeld von bis zu 2.000 Euro pro Verstoß fällig werden.
Wir machen darauf aufmerksam, dass die obigen Antworten keine individuelle Rechtsauskunft ersetzten, sondern lediglich dem unverbindlichen Informationszweck dienen. Die angebotenen Informationen verstehen sich ohne Gewähr auf Richtigkeit und Vollständigkeit. Für eine individuelle und verbindliche Auskunft setzen Sie sich bitte mit uns persönlich in Verbindung.
Benötigen Sie Hilfe bei der Umsetzung des Nachweisgesetzes oder bei der Formulierung eines entsprechenden Informationsblattes für Ihre Arbeitnehmer? Kontaktieren Sie uns!
Wir beraten Sie umfassend und kompetent.
Ihre Ansprechpartner im Arbeitsrecht sind:
Dr. Jürgen Bett
Telefon: 07422 2488-11
E-Mail: bett@rae-kohler-bett.de
Maximilian Moosmann
Telefon: 07422 2488-21
E-Mail: Moosmann@rae-kohler-bett.de
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